Es ist leider so: Pflege hat ihren Preis. Es gibt jedoch viele Möglichkeiten, sich einen Pflegeplatz bezuschussen zu lassen. Was Sie tun können, wo Sie hin müssen, wie Sie Anträge ausfüllen – wir wissen genau Bescheid. Und helfen Ihnen in allen Belangen. Rufen Sie uns einfach an.
Einige grundlegende Informationen haben wir bereits für Sie vorab zusammengestellt:
„Pflegebedürftige sind Personen, gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten aufweisen und deshalb auf Hilfe durch andere angewiesen sind. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen."
Maßgeblich dafür sind Beeinträchtigungen in folgenden sechs Bereichen:
Die Beurteilung, wie es um die Fähigkeiten des Betroffenen bestellt ist, liegt in den Händen eines Gutachters vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) oder anderen Institutionen.
Jeder der sechs Bereiche hat unterschiedliche prozentuale Anteile. Bei der Begutachtung werden Punkte vergeben und aufaddiert, die dann wiederum den Pflegegrad ergeben.
Eigentlich ist die Beantragung eines Pflegegrades keine große und langwierige Angelegenheit. Sie müssen lediglich die vier folgenden Schritte gehen:
Antragsformular
An jede Krankenkasse ist eine Pflegekasse angegliedert. Wenn Sie bei der Krankenkasse des Pflegebedürftigen ein Antragsformular auf Pflegeleistungen anfordern, erhalten Sie dies mit dem Hinweis, das Formular ausgefüllt der Pflegekasse zuzusenden.
Gutachter
Jeder Pflegebedürftige hat einen individuellen Bedarf an Hilfe- und Pflegeleistungen. Dieser Bedarf wird in verschiedenen Pflegegraden definiert. Um diesen Bedarf erst einmal zu ermitteln, hat jede gesetzliche Krankenkasse einen Medizinischen Dienst, für den Gutachter tätig sind. Diese Gutachter besuchen an einem vorher vereinbarten Termin den Pflegebedürftigen zuhause.
Der Gutachter ermittelt den Pflegebedarf, indem er dem Pflegebedürftigen und ggf. seinen Angehörigen Fragen stellt zum gesundheitlichen Zustand sowie seinem Hilfebedarf bei allen Verrichtungen des täglichen Lebens.
Sie können sich auf diesen Besuch vorbereiten, indem Sie alle pflegenden Tätigkeiten mit dem dafür benötigten Zeitaufwand erfassen.
Leistungsbescheid
Aufgrund des Gutachtens teilt die Pflegekasse dem Pflegebedürftigen einen Pflegegrad zu. Alle Pflegegrade haben ein genau definiertes Leistungsspektrum. Sobald sich der Zustand des Pflegebedürftigen verschlechtert, kann eine höherer Pflegegrad beantragt werden.
Die Pflegekasse legt mit dem Bescheid fest, für welche Pflegeleistungen sie finanziell aufkommt. Diese werden ab dem Datum gezahlt, an dem der Antrag gestellt wurde, also auch rückwirkend.
Unser Tipp: Stellen Sie den Antrag also rechtzeitig – wir unterstützen Sie dabei.
Die Vergabe eines Pflegegrades ist wichtig für die Bewilligung von Leistungen der Pflegekasse. Denn um Leistungen der Pflegekasse in Anspruch nehmen zu können, muss
a) ein Antrag auf Leistungen bei der Pflegekasse gestellt werden sowie
b) ein Pflegegrad vorliegen.
Den Hilfs- und Pflegebedarf, der in Pflegegraden ausgedrückt wird, stellt der Medizinische Dienste der Krankenversicherung (MDK) bei einer Begutachtung fest und setzt entsprechend einen Pflegegrad an. Wenn der Pflegekasse das Ergebnis dieser Begutachtung vorliegt, gewährt sie die Leistungen entsprechend der Antragstellung - rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung.
Pflegegrade beschreiben den Grad der Selbstständigkeit einer Person unter Berücksichtigung körperlicher, psychischer und kognitiver Beeinträchtigungen.
Ausschlaggebend für die Zuweisung eines Pflegegrades ist der Grad der Selbstständigkeit in folgenden sechs Bereichen:
Der Grad der Selbsständigkeit wird anhand eines Punktesystems ermittelt. Je mehr Punkte der Begutachtete erhält, desto höher ist der Pflegegrad.
Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)
Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)
Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)
Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)
Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte)
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